( § 901 ABGB, § 19 AngG ) Die Gewährung einer Förderung durch das Arbeitsmarktservice kann als auflösende Bedingung bei Abschluss eines Dienstverhältnisses zulässig und wirksam vereinbart werden, weil der Eintritt der Bedingung (Gewährung bzw. Nichtgewährung der Förderung) zumindest annähernd bestimmbar ist. Bei Nichtgewährung der Förderung endet das Dienstverhältnis grundsätzlich ipso iure.