( § 23 AngG, § 914 ABGB ) Wird einem Arbeitnehmer - in der eigentlichen Absicht, ihn „stempeln zu schicken“ - mitgeteilt, dass das Dienstverhältnis vorübergehend unterbrochen und er freigestellt ist, und nimmt dies der Arbeitnehmer schweigend zur Kenntnis, kann nicht von einer vereinbarten Karenzierung, sondern nur von einer einseitigen Beendigung ausgegangen werden.
OLG Wien 14.12.1999, 8 Ra 330/99d