( § 23 AngG, § 914 ABGB ) Die Auszahlung von Sonderzahlungen und Urlaubsabfindung anlässlich der Beendigung einer Saisonarbeit mit Wiedereinstellungszusage samt Abmeldung von der Sozialversicherung zwecks Arbeitslosengeldbezuges („stempeln gehen“) spricht für eine Beendigung des Dienstverhältnisses und löst auch dann einen Abfertigungsanspruch aus, wenn der Saisonarbeiter seinen Dienst nicht wieder antritt.
OGH 03.11.1999, 9 Ob A 249/99d