( § 3 ArbAbfG, § 23 AngG ) Eine Wiedereinstellungsvereinbarung nach einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses hat - ungeachtet eines allfälligen Entlassungsgrundes - keinen Einfluss auf den bereits aufgrund der einvernehmlichen Beendigung entstandenen Abfertigungsanspruch. Da die Rechte auf Abfertigung nicht nachträglich beschränkt werden können (§ 3 Arbeiter-Abfertigungsgesetz), ist die Absicht, dass die Abfertigungsansprüche nur bei Wiedereinstellung gewahrt bleiben sollten, ohne Bedeutung. OGH 26.01.2000, 9 Ob A 327/99z .