( § 21 Abs 2 Z 1 lit a GebAG ) Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über eine Zeugengebühr ist - wenn die Gebühr S 1.000,- (nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140, nunmehr S 1.300,-) übersteigt - auch den Parteien zuzustellen, denen somit auch ein Beschwerderecht gegen die Gebührenbestimmung zukommt. VwGH 16.11.1998, 98/17/0096. (Bescheid aufgehoben)