( § 29 EStG ) Geht bei einem aktiven Sportler, bei dem die Ausübung der sportlichen Tätigkeit im Vordergrund steht und kein Dienstverhältnis besteht, die Vergütung nicht wesentlich über den Ersatz der tatsächlich anfallenden Kosten hinaus, können die daraus erzielten Einkünfte nach § 29 Z 3 EStG oder wenn wiederkehrend nach § 29 Z 1 EStG versteuert werden.