( § 254 ASVG ) Eine Verletzung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Versicherten im Sinne der Verweigerung einer Alkoholentziehungskur wäre nur dann von rechtlicher Bedeutung, wenn sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch erfolgversprechend wäre. Dass der Versicherte seinerzeit die entsprechenden Ratschläge der Ärzte nicht ernst genommen und insoweit das Entstehen der Invalidität mitverschuldet hat, ist rechtlich nicht von Bedeutung. LG Feldkirch 14.07.1998, 34 Cgs 215/97. (ZAS Jud. 6/1999)