( § 7, § 12 Abs 3 lit f AlVG ) Wird ein Volontariat als Voraussetzung für den Besuch von sozialen Schulen absolviert, stellt dieses keine praktische Ausbildung iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG dar und es ist vom Vorliegen von Arbeitslosigkeit auszugehen. Auch eine tägliche Tätigkeit im Rahmen dieses Volontärvertrages schließt die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung nicht aus, wenn der Volontariatsvertrag insgesamt keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art erkennen lässt, die der Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung entgegenstünde.