( § 6 HVertrG, § 1151 ABGB ) Besteht für einen Handelsvertreter keine grundsätzliche Anwesenheitspflicht im Musterhaus, bleibt ein Fernbleiben sanktionslos, bedarf der Handelsvertreter auch für den Urlaubsantritt keiner Einwilligung, wobei von ihm diesbezüglich lediglich erwartet wird, das Einvernehmen mit den übrigen Mitarbeitern herzustellen, arbeitet er aufgrund einer Provisionsvereinbarung, erhält er kein Fixum, verfügt er über eine eigene Gewerbeberechtigung, hat er für Steuer und Sozialversicherung selbst aufzukommen und vermittelt er mit Zustimmung des Auftraggebers auch für ein anderes Unternehmen als selbständiger Handelsvertreter den Verkauf von Kleingarten- und Wochenendfertighäusern, kann angenommen werden, dass er seine Dienste nicht in der für einen Dienstvertrag typischen persönlichen Abhängigkeit leistet. OGH 09.12.1999, 8 Ob A 222/99a , in Bestätigung von OLG Wien 22. 3. 1999, 10 Ra 343/98d, ARD 5051/10/99.