( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Sozialwidrigkeit der Kündigung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch in seinem bisherigen Beruf einen Arbeitsplatz, wenn auch nach ca. 6-monatiger Arbeitsplatzsuche, erhalten und nach etwa einem Jahr bei einem anderen Arbeitgeber ein im Wesentlichen adäquates Einkommen beziehen kann. OGH 17.11.1999, 9 Ob A 237/99i , in Bestätigung von OLG Wien 21. 5. 1999, 9 Ra 59/99h, ARD 5055/22/99.