( MLT - Hausbesorger, Wien ) Die vom Hausbesorger vorzunehmenden rein visuellen Kontrollmaßnahmen und die oberflächliche Reinigung von 4 Heizkesselblöcken rechtfertigen bei einem einheitlichen, keinen besonderen Aufwand erfordernden Betreuungsvorgang einer einheitlichen, in einem Raum integrierten Heizanlage nur einen Zuschlag. Nur wenn etwa mehrere Heizanlagen oder Heizanlagen mehrerer Häuser zu betreuen wären, wäre für jede Anlage grundsätzlich gleich viel Arbeitsaufwand erforderlich, so dass jede das volle Betreuungsentgelt bestehend aus Grundbezug und Zuschlag rechtfertigen könnte. OGH 01.12.1999, 9 Ob A 299/99g , in teilweiser Abänderung von OLG Wien 31. 8. 1999, 7 Ra 122/99h, ARD 5081/52/99. (