( § 33 Abs 4 Z 3 lit b, § 33 Abs 8 EStG ) Der Umkehrschluss aus § 33 Abs 8 EStG ergibt, dass der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG nicht - wie in bestimmten Grenzen der Alleinverdiener-, der Alleinerzieher- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag - im Wege einer „negativen Steuer“ gutzuschreiben ist. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur die nach § 33 Abs 1 EStG errechnete Steuer mindern; ist aber keine solche Steuer angefallen, kann der Unterhaltsabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden. VwGH 27.07.1999, 99/14/0124, 0125. (Beschwerde abgewiesen)