( § 26 FLAG ) Kann einer Auskunft des BMUJF eine endgültige rechtliche Beurteilung eines bestimmten, bereits verwirklichten Sachverhaltes nicht entnommen werden, sondern enthält sie vielmehr nur eine Darlegung der Voraussetzungen für einen Familienbeihilfenanspruch unter bestimmten Rahmenbedingungen für nur vorübergehend im Ausland lebende Kinder und hat sich in der Folge ein solcher Sachverhalt, der den Tatbestand eines derartigen Anspruchs erfüllt, aber nicht ereignet, kann in der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht gelegen sein. VwGH 20.07.1999, 98/13/0101. (Bescheid aufgehoben)