BMF 07 0104/1-IV/7/2000 v. 25.02.2000
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind bei Beurteilung der Unterhaltspflicht für den Unterhaltsabsetzbetrag die Regelbedarfsätze anzuwenden.
Für das Jahr 2000 gelten folgende monatliche Regelbedarfsätze: