( § 4a BPGG ) Benötigt ein Pflegebedürftiger, die nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen ist, lediglich für das Zurücklegen größerer Entfernungen, wie z.B. bei Ausflügen, einen Rollstuhl, während er sich sowohl in seiner Wohnung als auch im Freien mit Stützkrücken und unter Berücksichtigung der zugebilligten Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ohne Rollstuhl fortbewegen kann, reicht dies für eine diagnosebezogene (Mindest-) Einstufung nicht aus, weil diese nunmehr nur bei solchen Personen in Betracht kommt, die zur eigenständigen Lebensführung „überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen“ sind. OGH 09.11.1999, 10 Ob S 165/99h .