( § 1041, § 1295 ABGB ) Ein Arbeitnehmer, der nach Einstellung seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber trotz Aufforderung die ihm zur Verfügung gestellte Dienstwohnung und den Dienstwagen nicht zurückstellt, hat dafür ein Benützungsentgelt in Höhe des ersparten Aufwandes zu entrichten.
ASG Wien 08.06.1999, 33 Cga 16/98h, rk.