( § 36 AngG, Art 48 EGV, nach Änderung jetzt Art 39 EG ) Eine Konkurrenzklausel im Rahmen des § 36 AngG und § 37 AngG ist keine gemeinschaftsrechtswidrige Beschränkung der Freizügigkeit, wenn sie einem zwingenden Allgemeininteresse dient, was nur im Einzelfall beurteilt werden kann.
OGH 26.08.1999, 8 Ob A 196/99b