( § 255 Abs 1 ASVG ) Für eine zuletzt im Ausland ausgeübte Beschäftigung als Justizwachebeamter besteht kein Berufsschutz.
OGH 09.11.1999, 10 Ob S 193/99a
Aus einer Tätigkeit als Justizwachebeamter in Kroatien kann ein Versicherter keinen Berufsschutz iSd § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG ableiten. Einerseits wäre eine allenfalls im Heimatstaat erworbene Berufsausbildung im Inland mangels einer Gleichstellung für eine Anwendung des § 255 Abs 1 ASVG unbeachtlich, andererseits stellt die genannte Tätigkeit keine solche dar, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind (§ 255 Abs 2 ASVG).