( § 105a ASVG idF vor BGBl 1993/110 , § 46 BPGG ) Bei der Entziehung eines - bei Einführung des Pflegegeldes infolge der Übergangsbestimmungen an einen im Ausland wohnhaften Pensionsbezieher - weitergewährten Hilflosenzuschusses kann eine allfällige wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes des Pensionsbeziehers nur nach den Kriterien des Hilflosenzuschusses festgestellt werden.