( § 122 Abs 1 Stmk. LAO, § 34 ArbVG ) Der Betriebsbegriff der Steiermärkischen Landarbeitsordnung (Stmk. LAO) ist mit jenem des ArbVG identisch. Wesentliches Merkmal des Betriebsbegriffes ist die organisatorische Einheit, die in der Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszwecks und der Organisation zum Ausdruck kommen muss. Um von einem Betrieb als Bestandteil eines Unternehmens sprechen zu können, muss also einer organisatorischen Einheit ein gewisses Maß an Selbständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht, eingeräumt sein und ebenso muss das Ergebnis ihres Arbeitsvorganges eine - wenn auch beschränkte - Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen aufweisen. Werden hingegen alle wesentlichen Entscheidungen in der Zentrale getroffen, liegt kein selbständiger Betrieb vor. Im vorliegenden Fall weist der botanische Garten der Universität Graz gegenüber dem botanischen Institut keine hinreichende technische Selbständigkeit auf, weil sämtliche wesentlichen Entscheidungen über die technische Betriebsführung vom botanischen Institut der Universität Graz getroffen werden. Das Ergebnis seiner Arbeitsvorgänge ist von den Betriebsvorgängen des Institutes nicht abgeschlossen und unabhängig; der einen Teil des Institutes bildende Garten kann daher nicht als selbständiger Betrieb angesehen werden. OGH 01.09.1999, 9 Ob A 166/99y .