( § 9, § 47 Abs 4 BPGG ) Für Bezieher von Pflegegeld hat die spätestens am 1. 1. 1997 in der Höhe des für Dezember 1996 ausgezahlten Pflegegeldes zur Auszahlung gebrachte (einmalige) Vorschusszahlung den Anspruch auf den aliquoten Teil der Leistung im Sterbemonat pauschaliert abgegolten, so dass im Sterbemonat keine Leistung mehr gebührte (vgl. dazu ausführlicher OGH 5. 10. 1999, 10 Ob S 114/99h , ARD 5101/19/2000). OGH 09.11.1999, 10 Ob S 267/99h .