( § 47 Abs 4, § 9 BPGG ) Gegen die Übergangsbestimmung des § 47 Abs 4 BPGG, wonach für Pflegebedürftige, die ab Jänner 1997 versterben, der an der Pflegegeldhöhe im Dezember 1996 orientierte Vorschuss des Pflegegeldes für Jänner 1997 das ansonsten grundsätzlich gebührende aliquote Pflegegeld für den Sterbemonat abgilt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
OGH 05.10.1999, 10 Ob S 114/99h