( § 8 Abs 2 BEinstG ) Wird ein Behinderter vom Arbeitgeber mit dem Willen, das Dienstverhältnis zu beenden, zwar ungerechtfertigt entlassen, hat er aber dennoch Unkorrektheiten gesetzt, die nach Interessenabwägung eine Kündigung rechtfertigen, ist die ungerechtfertigte Entlassung in eine Kündigung umzudeuten, zu der der Behindertenausschuss auch rückwirkend seine Zustimmung erteilen kann, wenn ein besonderer Ausnahmefall vorliegt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitgeber erst im Nachhinein von der Behinderteneigenschaft des Betreffenden Kenntnis erlangte und wenn der Behinderte durch die Auflösung des Dienstverhältnisses infolge des Wiederauflebens seines bisher karenzierten Beamtendienstverhältnisses nicht arbeitslos wurde.