( § 9, § 47 Abs 4 BPGG ) Das Pflegegeld für den Sterbemonat ist auch dann mit der Vorschusszahlung für den Monat Jänner 1997 pauschal abgegolten, wenn der Pflegebedürftige erst am letzten Tag eines Monats verstirbt.
OGH 09.11.1999, 10 Ob S 260/99d
Mit dem StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201, ARD 4747/22/96, wurde nicht nur die Auszahlung des Pflegegeldes auf eine Auszahlung monatlich im Nachhinein umgestellt, sondern auch die Aliquotierung des Pflegegeldes im Sterbemonat normiert. Als Übergangsbestimmung wurde in § 47 Abs 4 BPGG für alle Personen, die im Dezember 1996 Pflegegeld bezogen, eine Vorschusszahlung vorgesehen, gleichzeitig aber auch bestimmt, dass dieser Vorschuss bei Tod des Pflegegeldbeziehers im Sterbemonat an die Stelle des dann an und für sich gebührenden aliquoten Teiles des Pflegegeldes treten sollte (siehe dazu ausführlicher OGH 5. 10. 1999, 10 Ob S 114/99h , ARD 5101/19/2000).