( § 82 lit f GewO ) Die Verletzung der Anordnungen, darauf zu achten, dass ein Mitarbeiter keine Privatarbeiten an Samstagnachmittagen (Pfusch) verrichtet, und keine unerlaubten Privatfahrten mit Firmenautos zu machen, ist eine Vernachlässigung von Arbeitspflichten, die, wenn sie beharrlich erfolgt, einen Entlassungsgrund darstellt.