( § 82 lit f GewO ) Im Ohrfeigen einer von einer Heimhilfe betreuten Person liegt ein Zuwiderhandeln gegen die aus ihrem Dienstvertrag geschuldeten Pflichten, das eine Weiterbeschäftigung während einer Kündigungsfrist durch das Betreuungsunternehmen, insbesondere in Hinblick auf dessen statutengemäße Aufgabe der Betreuung alter und hilfloser Menschen, unzumutbar macht und eine Entlassung rechtfertigt. ASG Wien 23.11.1999, 33 Cga 251/98t, Berufung erhoben.