( § 82 lit c GewO, § 27 Z 1 AngG ) Will sich der Arbeitnehmer bei einem aufgrund objektiver Anhaltspunkte bestehenden Verdacht einer Alkoholisierung im Dienst mithilfe eines Alkoholtests entlasten, muss er idR einen entsprechenden Wunsch von sich aus - schon wegen des damit verbundenen Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht - an den Arbeitgeber herantragen.
Bundesarbeitsgericht/BRD 16.09.1999, 2 AZR 123/99