( § 27 Z 1 und Z 6 AngG ) Die Erledigung privater Korrespondenz am PC des Arbeitgebers trotz Kenntnis, dass die Erledigung privater Angelegenheiten während der Dienstzeit nicht erwünscht ist, stellt ebenso einen Entlassungsgrund dar wie die grobe Beleidigung des Arbeitgebers nach Wegnahme der privaten Diskette und erfolgter Dienstfreistellung.
OLG Wien 17.12.1999, 9 Ra 280/99h