( § 82 lit f GewO ) Im Nichtantritt des Dienstes nach einem Urlaub (im vorliegenden Fall konnte der Arbeitnehmer den Rückflug unerwartet infolge zu großer Auslastung des Flugzeuges erst verspätet antreten), ist weder ein vorzeitiger Austritt noch ein Entlassungsgrund zu sehen. OLG Wien 10.09.1999, 8 Ra 240/99v. (