( § 863 ABGB, § 28 AngG ) Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung an die Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung ein strenger Maßstab anzulegen und insbesondere ein Austritt nicht schon dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers objektiv mehrere Deutungen zulässt (z.B. nachrichtenloses Fernbleiben). Die bloße Erklärung, nicht mehr arbeiten zu wollen, in Verbindung mit dem Verlangen nach den „Papieren“ und anschließendem Weggehen ist nach dem alltäglichen Sprachgebrauch ganz eindeutig als auf die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses gerichtet aufzufassen. ASG Wien 25.06.1999, 29 Cga 231/98x, rk.