( § 49a ASGG, § 82a GewO, § 4 EFZG ) Die erhöhten Zinsen des § 49a ASGG sind nicht zuzusprechen, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht. Im Falle eines Rechtsstreites ist aber bei Beurteilung der Vertretbarkeit ausschließlich von dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt und der sich daraus ableitbaren rechtlichen Beurteilung auszugehen und sohin nicht von dem vom Schuldner subjektiv angenommenen Sachverhalt. Dabei beschränkt sich die Vertretbarkeit auf die Rechtsansicht des Schuldners; ohne rechtliche Bedeutung hingegen ist, ob der Schuldner auf eine bestimmte Beweislage vertraut hat. Die Rechtsansicht des Arbeitgebers, die durch die Tochter des Arbeitnehmers erfolgte Krankmeldung am Morgen des ersten Arbeitstages nach seinem Urlaub sei nicht rechtzeitig erfolgt und der Arbeitnehmer daher mit dem vorhergehenden Tag wegen vorzeitigen Austritts bei der Gebietskrankenkasse abzumelden, kann nicht als vertretbar angesehen werden. OLG Wien 21.01.2000, 10 Ra 270/99w, Revision unzulässig.