( § 10 Z 2 GGG ) Alle Angelegenheiten, in denen sich die einschreitende Person und die Gebietskörperschaft, und zwar ohne unmittelbaren gesetzlichen Auftrag, in privatrechtlicher Parteienstellung gegenüberstehen, zählen nicht zum gerichtsgebührenbefreiten öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gebietskörperschaft; dies trifft besonders auf die weitere Abwicklung - für die kein unmittelbarer Gesetzesauftrag vorliegt - der mit der Gebietskörperschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu, auch wenn diese Rechtsgeschäfte an sich von der Gebietskörperschaft in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages, also im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, abgeschlossen worden sind.