( § 10 Z 2 GGG ) Die persönliche Gerichtsgebührenbefreiung der Gebietskörperschaften (hier: des Landes Niederösterreich) setzt voraus, dass die Gebietskörperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Tätigkeiten entwickelt, die innerhalb des Kreises der gesetzlich geregelten Pflichtaufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft liegen, d.h., sie muss eine Tätigkeit entfalten, zu der sie in Besorgung öffentlich-rechtlicher Aufgaben unmittelbar durch Gesetz verpflichtet ist. Der Abschluss von Bauverträgen von Pensionistenheimen, insbesondere aber die Geltendmachung von daraus resultierenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen kann nicht mehr als von der nicht weiter präzisierten Verpflichtung des § 46 Abs 1 NÖ SozialhilfeG („darauf hinzuwirken, dass Sozialhilfeeinrichtungen und damit auch Pensionistenheime ausreichend zur Verfügung stehen“) unmittelbar angeordnet angesehen werden. VwGH 05.07.1999, 98/16/0375. (Beschwerde abgewiesen)