( § 6 Z 9 EStG ) Wird ein Teilbetrieb unentgeltlich übertragen, sind bei der Ermittlung des Gewinnes des bisherigen Inhabers die Wirtschaftsgüter auch dann mit jenen Werten anzusetzen, mit denen sie im Zeitpunkt der Übertragung nach den steuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung zu bewerten waren (Buchwerte), und der Rechtsnachfolger (Übernehmer) ist auch dann an diese Werte gebunden, wenn der Übernehmer statt wie bisher der Inhaber des Teilbetriebes den Gewinn nicht nach § 5 EStG 1972, sondern nach § 4 Abs 3 EStG 1972 ermittelt. VwGH 29.06.1999, 94/14/0046. (Bescheid aufgehoben)