( Art XLIII EGZPO, § 89 Z 4 ArbVG ) Für das individuelle Recht eines Arbeitnehmers auf Einsicht in seinen Personalakt ist nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb ein besonderes rechtliches Interesse erforderlich und zu konkretisieren; dies ist bei bloßem Beschaffungsinteresse für Unterlagen für die Rechtsverfolgung gegen den ehemaligen Arbeitgeber nicht gegeben.
OGH 01.09.1999, 9 Ob A 172/99f