( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Die Kündigung eines befristeten Dienstverhältnisses, das überdies im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch keine 6 Monate gedauert hat, kann nicht wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden.
ASG Wien 23.09.1999, 23 Cga 122/99z, rk.