( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Hat der Betriebsrat der Kündigungsabsicht eines Arbeitgebers nicht widersprochen, kann anlässlich der Anfechtung weder ein Sozialvergleich noch ein Ersatzarbeitsplatz, der von der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers erheblich abweicht, gefordert werden.
OGH 17.03.1999, 9 Ob A 45/99d