( § 97 Abs 1 Z 4, § 109 ArbVG ) Wird ein Arbeitnehmer vor Abschluss einer Betriebsvereinbarung über einen Sozialplan ungerechtfertigt entlassen, erstreckt sich die Wirksamkeit des innerhalb einer fiktiven Kündigungsfrist abgeschlossenen Sozialplanes auch auf ihn.
ASG Wien 31.08.1999, 18 Cga 146/99t, Berufung erhoben