( § 105 Abs 3 ArbVG ) Hat ein Arbeitnehmer, wenn auch nicht ausschließlich, so doch auch dieselbe Tätigkeit verrichtet wie der zum Vergleich herangezogene andere Arbeitnehmer (hier: durch Jahre hindurch 3- bis 4-mal pro Woche jeweils eine Stunde), ist ein Sozialvergleich mit diesem anderen Arbeitnehmer zulässig. OGH 01.09.1999, 9 Ob A 117/99t .