( § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG ) Weit überdurchschnittlich lange Krankenstände wegen eines Grundleidens, das mangels anderer Anhaltspunkte oder Angaben über eine zielgerichtete Behandlung nur als chronisch einzuschätzen ist, lssen eine Fortsetzung der Krankenstände im vergleichbaren Ausmaß befürchten. Diese Fehlzeiten wirken sich aber nicht nur wegen der Entgeltfortzahlung ohne Gegenleistung, sondern auch wegen der häufigen Doppelbelastung eines Teamkollegen nachteilig auf den Betrieb aus. Eine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers an der Erhaltung des Arbeitsplatzes einerseits mit den Interessen des Arbeitgebers, einen zumindest in zeitlicher Hinsicht unterdurchschnittlich einsetzbaren, dabei im Bevölkerungs- und Branchendurchschnitt relativ hoch bezahlten Angestellten nicht weiterbeschäftigen zu müssen, andererseits führt zu dem Ergebnis, dass eine Entlassung bzw. Kündigung iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG nicht sozialwidrig ist. ASG Wien 01.06.1999, 29 Cga 82/98k, Berufung erhoben.