( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Bei bestehender Pensionsberechtigung und Beschränkung der Sorgepflichten auf den Ehepartner werden für einen Arbeitnehmer durch die mit einer Kündigung verbundenen Einkommenseinbußen keine wesentlichen, Sozialwidrigkeit bewirkenden Interessen des Arbeitnehmers berührt.
ASG Wien 30.06.1999, 2 Cga 21/99t, Berufung erhoben