( § 1029 ABGB ) Voraussetzung für das Bestehen einer Anscheinsvollmacht ist einerseits, dass ein Dritter, der sich auf das Bestehen einer solchen Anscheinsvollmacht beruft, tatsächlich auf das Bestehen einer solchen Vollmacht vertrauen muss und auch darauf vertrauen darf, und andererseits, dass der Vertretene selbst ein Verhalten setzte, dass der sich auf eine Anscheinsvollmacht berufende Dritte darauf vertrauen durfte, dass eine solche vorliege. Das Vertrauen muss seine Grundlage im Verhalten des Vertretenen haben. ASG Wien 14.06.1999, 33 Cga 138/98z, Berufung erhoben.