( § 39 Abs 2 GewO 1994 ) § 39 Abs 2 GewO 1994 idF vor der Gewerberechtsnovelle 1996, BGBl 1997/10, verstößt, soweit darin das Erfordernis eines inländischen Wohnsitzes des bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführers normiert wird, gegen Gemeinschaftsrecht (siehe dazu schon ausführlich EuGH 7. 5. 1998, Rs. C-350/96 , Fall Clean Car Auto Service, ARD 4931/5/98 und ARD 4932/19/98) VwGH 24.06.1998, 98/04/0112 (95/04/0253). (Bescheid aufgehoben)