( § 3 Abs 1 ErbStG ) Haben Vertragsparteien anlässlich einer 4 Jahre nach einem als gemischte Schenkung zu beurteilenden Übergabevertrag getroffenen Nachtragsvereinbarung festgestellt, dass infolge des Umstandes, dass bei Abschluss des Übergabevertrages die Bilanz noch nicht vorgelegen sei und die Vertragsparteien über die Höhe des beweglichen Kapitalkontos in der KG verschiedener Meinung gewesen seien, sie sich daher in einem wesentlichen, den Gegenstand des Vertrages betreffenden Irrtum befunden hätten, ist damit noch keineswegs das Vorliegen einer der Voraussetzungen der Anfechtbarkeit iSd § 871 ABGB (dass der Irrtum durch den anderen veranlasst war oder aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde) behauptet, so dass für die Bewertung von Leistung und Gegenleistung wie für die Berechnung der Schenkungssteuer selbst der Nachtragsvertrag ohne Beachtung zu bleiben hat. VwGH 27.05.1999, 96/16/0038. (Beschwerde abgewiesen)