( § 1486 ABGB, VII.3) lit d KV-Handelsangestellte ) Sind aus den vom Arbeitnehmer wöchentlich dem Arbeitgeber übermittelten Reisekostenabrechnungen, die vom Arbeitnehmer geleisteten (Über-)Stunden deutlich ersichtlich, kann der Arbeitgeber den Überstundenentgeltansprüchen des Arbeitnehmers nicht entgegenhalten, die Reisekostenabrechnungen seien nur für die Diätenabrechnungen gedacht gewesen und beinhalten keinerlei Hinweise auf Meldungen und Zuerkennung von Überstunden. Übernimmt der Arbeitgeber daher die ihm mittels der Reisekostenabrechnungen gemeldeten Überstunden nicht in die von ihm laut Kollektivvertrag (hier: KV für die Handelsangestellten) zu führenden Aufzeichnungen, verfallen diese Entgeltansprüche nach dem Kollektivvertrag erst nach Ablauf von 2 Jahren, auch wenn eine Klausel im Dienstvertrag für die Geltendmachung von offenen Ansprüchen aus dem Dienstvertrag eine kürzere Frist vorsieht.