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§ 26 AZG

ArbeitsrechtARD 5096/19/2000 Heft 5096 v. 8.2.2000

( § 26 AZG ) Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über die geleisteten Überstunden seiner Arbeitnehmer zu führen. Eine Meldepflicht des Arbeitnehmers kann vereinbart werden, um dem Arbeitgeber die Führung von Überstundenaufzeichnungen zu ermöglichen. Es kann jedoch auch mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden, dass dieser seine Arbeitszeit selbst aufzeichnet. ASG Wien 01.07.1999, 18 Cga 13/99h, rk.

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