( § 10, § 19e AZG, § 1486 ABGB ) Nicht konsumierter Zeitausgleich ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses in Höhe des Grundstundenentgelts und des Überstundenzuschlages nach jenem Entgelt abzugelten, das im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gebührt. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch erst die Verjährungsfrist für diesen Abgeltungsbetrag zu laufen, da eine kollektivvertragliche Verfallsfrist (hier: KV für Arbeiter im Gastgewerbe) nicht zum Tragen kommt, wenn der Kollektivvertrag nur einen Verfall der Entgeltansprüche für Überstunden vorsieht, nicht jedoch auch für den Vergütungsanspruch für Zeitausgleich.