( § 11 Abs 1 AZG, KV für das graphische Gewerbe ) Wird der Arbeitsablauf in unzulässiger Weise entgegen den Ruhepausenbestimmungen des AZG so gestaltet, dass es den Arbeitnehmern unmöglich ist, diese Ruhepausen einzuhalten, ist ein Anspruch auf Entschädigung (hier: in der Höhe einer Normalarbeitsstunde gemäß § 13 Z 12 des Mantelvertrages für Arbeiter des Kollektivvertrages für das graphischen Gewerbe) zu bejahen.