( § 6 AngG, § 905, § 1152 ABGB ) Hat ein Arbeitnehmer (hier: Sprachlehrer) seine Tätigkeit (hier: Kurse) an verschiedenen Dienstorten zu erbringen, ist die Fahrtzeit von einem Dienstort zum Arbeitsantritt an einem anderen Dienstort als Arbeitszeit zu entlohnen.
OLG Wien 28.06.1999, 10 Ra 142/99x