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§ 301 Abs 3 EO

BetriebswichtigesARD 5094/25/2000 Heft 5094 v. 1.2.2000

( § 301 Abs 3 EO ) Ist die in dem der Drittschuldnerklage zugrunde liegenden Verfahren abgegebene Drittschuldneräußerung unrichtig, kann betreffend Kostenersatzverpflichtung des Drittschuldners dahingestellt bleiben, wie der betreibende Gläubiger vom Sachverhalt der unrichtigen Drittschuldneräußerung Kenntnis erlangt (hier: durch ein anderes Exekutionsverfahren). ASG Wien 02.08.1999, 33 Cga 18/99d, Berufung erhoben.

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